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Dienstag, 30. April 2024

Die E-Rechnung für Unternehmen ab 1.1.2025

In Deutschland wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) zukünftig verpflichtend. Diese Änderung ist Teil des sog. Wachstumschancengesetzes, welches...
Quelle: ERV
Dienstag, 30. April 2024

Die E-Rechnung für Unternehmen ab 1.1.2025

In Deutschland wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) zukünftig verpflichtend. Diese Änderung ist Teil des sog. Wachstumschancengesetzes, welches am 22.3.2024 die letzte parlamentarische Hürde genommen hat.

Betroffen sind Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen, wenn beide in Deutschland ansässig sind. Die Ansässigkeit wird definiert durch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Bei der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens muss im Inland ein Teil der Umsätze von der Betriebsstätte aus realisiert werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen.

Eine E-Rechnung ist eine in einem speziellen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss einer EU-Norm entsprechen. Ausnahmen für bestimmte Formate können gemacht werden, sofern die erforderlichen Angaben in maschinenlesbarer Form vorliegen. Zu den zulässigen Formaten gehören beispielsweise XRechnung als rein maschinenlesbares Format und ZUGFeRD als hybrides Format, welches eine Kombination aus maschinenlesbaren Daten und einer für das menschliche Auge lesbaren PDF-Rechnung darstellt. Das teilweise bereits von Unternehmen genutzte EDI-Verfahren bleibt zulässig, könnte jedoch künftig Anpassungen erfordern.

Achtung: Eine reine PDF-Rechnung ist ab 1.1.2025 keine elektronische Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“.

Sämtliche Unternehmen ohne Ausnahme müssen ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Nach derzeitigem Kenntnisstand betrifft dies z.B. auch Vermieter, Ärzte und PV-Anlagenbetreiber. Es sind noch nicht sämtliche Einzelfragen geklärt, evtl. gibt es noch einen weiteren Zeitaufschub. Es wird noch eine Klarstellung des Bundesfinanzministeriums (BMF) erwartet.

Ebenfalls ist der Versand von E-Rechnungen grundsätzlich für sämtliche Unternehmen verpflichtend. Hierbei gibt es Übergangsregelungen, die wie folgt aussehen: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz > 800.000 € im B2B-Bereich müssen ab 1.1.2027 E-Rechnungen versenden. Bis 31.12.2026 dürfen es noch „sonstige Rechnungen“ sein, z.B. Papierrechnung, PDF-Rechnung.

Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz
Ab 1.1.2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen auch versenden können.
Wer zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2027 noch keine E-Rechnung nutzt, aber ein anderes digitales Format wie z.B. die Rechnung im PDF-Format versendet, benötigt die Zustimmung des Empfängers.

Keine E-Rechnungspflicht gibt es im B2B-Bereich grundsätzlich für nicht steuerbare oder steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und Fahrausweise. Für das Privatkundengeschäft (B2C) ist derzeit keine E-Rechnungspflicht geplant.

Wer seiner Verpflichtung zur Teilnahme am E-Rechnungsverkehr nicht wie vorgeschrieben oder zu spät nachkommt, riskiert unter Umständen steuerliche Nachteile und auch Bußgelder von bis zu 5.000 €.

Dienstag, 30. April 2024

Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick

Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später....
Quelle: ERV
Dienstag, 30. April 2024

Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick

Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner.

Über gestrichene Maßnahmen und geringere Erhöhungen als zunächst angedacht wurde bereits berichtet. Hieran hat sich nichts geändert. Die Aussagen bleiben daher aktuell. Neben der Einführung der E-Rechnung für Unternehmen im B2B-Bereich nachfolgend ein kurzer Überblick über weitere wichtige Änderungen: Unternehmen können ab 1.1.2024 Geschenke für Geschäftspartner bis zu 50 € als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzen.

Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde auf 70.000 €
erhöht.

Die bereits ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingeführt, max. jedoch den zweifachen Wert der linearen AfA bzw. 20 %.

Kleinunternehmer brauchen i.d.R. ab 2024 keine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Die Schwelle für die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2025 erhöht auf 2.000 €.

Die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 € erhöht.

Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht werden ebenfalls auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 angehoben.

Ferner gibt es Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz.
Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte erhöht sich ab 2024 auf 1.000 € und der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 €/Tag. Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert und der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.

Eine der kommenden Veröffentlichungen wird sich den Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer für beschränkt Steuerpflichtige widmen, ebenso wie dem digitalen Zuwendungsempfängerregister.

Dienstag, 30. April 2024

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12.2.2024 die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und...
Quelle: ERV
Dienstag, 30. April 2024

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12.2.2024 die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Hierbei handelt es sich um Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.

Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel oder Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de - Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung des Pauschalwertes nicht notwendig.

Der Bäckereiinhaber wird auch nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert, wenn er zusätzlich einen Kühlschrank im Verkaufsraum stehen hat, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschbetrag anzusetzen, und zwar der höhere von beiden.

Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.

Dienstag, 30. April 2024

Falscher Umsatzsteuerausweis bei Rechnung an Endverbraucher schadet nicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.2.2024 klargestellt, dass ein unrichtiger, höherer Umsatzsteuerausweis eines Unternehmers auf Rechnungen an Endverbraucher nicht mehr...
Quelle: ERV
Dienstag, 30. April 2024

Falscher Umsatzsteuerausweis bei Rechnung an Endverbraucher schadet nicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.2.2024 klargestellt, dass ein unrichtiger, höherer Umsatzsteuerausweis eines Unternehmers auf Rechnungen an Endverbraucher nicht mehr dazu führt, dass der Unternehmer die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

Für Rechnungen mit erhöhtem falschen Umsatzsteuerausweis von Unternehmen an Unternehmen, die nicht korrigiert werden, bleibt es jedoch dabei, dass die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist.

Der Klarstellung im Privatkundenbereich liegt zugrunde, dass die gesetzliche Regelung im Umsatzsteuergesetz anders lautet. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 13.12.2018 entschieden, dass ein falscher höherer Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen dazu führt, dass die höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist, unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechnungsempfänger um einen Privatkunden oder ein Unternehmen handelt.

Im Gegensatz zum BFH entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.12.2022, dass ein Unternehmer bei einem erhöhten Falschausweis der Umsatzsteuer an Privatkunden nicht die falsche höhere Steuer schuldet, sondern lediglich die niedrigere Umsatzsteuer, wenn sie richtig ausgewiesen worden wäre. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass der Privatkunde keinen Vorsteuerabzug vornehmen könne.

Doch mit dieser Entscheidung dürfte noch keine Befriedung eingetreten sein. In einem anderen Klageverfahren hat das Finanzgericht Köln mit Urteil (8 K 2452/21) vom 25.7.2023 noch weitergehend entschieden, dass auch ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis an Behörden und Verwaltungseinrichtungen für den Rechnungsaussteller unschädlich sei, da die öffentliche Hand ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Rechnungsaussteller bei Fertigung der Rechnung davon ausging, dass er mit der Ausweisung der Umsatzsteuer an eine Behörde alles richtig gemacht hat oder es sich schlicht um ein Versehen handelte.

Damit hat erstmals ein Finanzgericht entschieden, dass keine Rechnungskorrektur erforderlich ist und dem falsch ausweisenden Unternehmen gegenüber dem Finanzamt ein Erstattungsanspruch zusteht, wenn der objektive Fehler unwissentlich geschah. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim BFH (V R 16/23) ist anhängig. In vergleichbaren Fällen kann unter Bezugnahme auf dieses Verfahren die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Dienstag, 30. April 2024

Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Die Zahlungen von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer darstellen. Voraussetzung...
Quelle: ERV
Dienstag, 30. April 2024

Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Die Zahlungen von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als sog. „sonstige Einkünfte“ versteuert. Hierzu muss der Zahlende den Sonderausgabenabzug beantragen und auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers vorlegen, dass dieser die erhaltenen Unterhaltszahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die einer Unterhaltsempfängerin entstandenen Prozesskosten für die Durchführung eines Klageverfahrens auf Erhalt bzw. Erhöhung der Unterhaltszahlung gegen ihren geschiedenen Ehemann Werbungskosten darstellen können. Dies hatte das zuständige Finanzgericht in erster Instanz so entschieden.

Mit Urteil vom 18.10.2023 hat der BFH die Abziehbarkeit der Prozesskosten als Werbungskosten abgelehnt und das Verfahren an das Finanzgericht zwecks Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob zumindest die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als „außergewöhnliche Belastung“ im Rahmen der Einkommensbesteuerung vorliegen.

Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs bei Prozesskosten begründete der BFH damit, dass keine unmittelbare Verbindung zwischen Unterhaltszahlungen als „sonstige Einkünfte“ und den entstandenen Prozesskosten besteht. Vielmehr muss der Zahlende erst einmal den Willen des Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben und der Zahlungsempfänger dann auch noch zustimmen. Selbst, wenn der Zahlungsempfänger bereits im Voraus für mehrere Jahre zugestimmt hat, ändert sich an der Betrachtungsweise wegen des erforderlichen Antrags des Zahlenden nichts.

Dienstag, 30. April 2024

Fälligkeitstermine - Mai 2024

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2024 (Zahlungsschonfrist 13.5.2024) Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2024 (Zahlungsschonfrist 21.5.2024)...
Quelle: ERV
Dienstag, 30. April 2024

Fälligkeitstermine - Mai 2024

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2024
(Zahlungsschonfrist 13.5.2024) Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2024
(Zahlungsschonfrist 21.5.2024) Sozialversicherungsbeiträge: 29.5.2024

News-Archiv

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Datum Titel Quelle
30.04.2024 Basiszins / Verzugszins ERV
30.04.2024 Verbraucherpreisindex ERV
30.04.2024 Public Viewing zur Fußball-Europameisterschaft 2024 ERV
30.04.2024 Urlaubsbuchung trotz Reisewarnung ERV
30.04.2024 Bauleistungen – Verjährungsverlängerung nicht über WhatsApp ERV
30.04.2024 „Zentrum“ als Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis ERV
30.04.2024 Gesellschafterversammlung – Pflicht zur Ladung der Erben bei Tod eines Gesellschafters ERV
30.04.2024 Anpassung einer Zulage bei Aufstockung der Arbeitszeit ERV
30.04.2024 Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung ERV
30.04.2024 Versicherter Arbeitsweg und unversicherter Abweg ERV
30.04.2024 WEG – Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen ERV
30.04.2024 Umgangsrecht – Verteilung der Betreuungslast ERV
31.03.2024 Beschluss des Wachstumschancengesetzes ERV
31.03.2024 Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen ERV
31.03.2024 Berufliche Weiterbildung: Darlehenserlass kann Steuerlast erhöhen ERV
31.03.2024 Einkommensteuer bei Verkauf von Immobilien aus Erbengemeinschaft ERV
31.03.2024 Immobilienverkauf ist privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Eigentümer bei Trennung auszieht ERV
31.03.2024 Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen ERV
31.03.2024 Fälligkeitstermine April 2024 ERV
31.03.2024 Basiszins / Verzugszins ERV
31.03.2024 Verbraucherpreisindex ERV
31.03.2024 Schadensersatz – Pflichtverletzung im Rahmen einer Kaufrückabwicklung ERV
31.03.2024 Nichtbeachtung einer Formvorschrift ERV
31.03.2024 Mängel an Photovoltaikanlage verjähren nach 5 Jahren ERV
31.03.2024 Befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Nennung der Kündigungsgründe ERV
31.03.2024 Sonderzahlungen – Berücksichtigung beim Mindestlohn ERV
31.03.2024 Schulungsanspruch des Betriebsrats – Webinar oder Präsenzschulung ERV
31.03.2024 Sozialversicherungsstatus eines Fahrradkuriers ERV
31.03.2024 Fristlose Kündigung bei Androhung der Verweigerung von Mietzahlungen möglich ERV
31.03.2024 Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung ERV
31.03.2024 Versicherungsschaden – Brand eines Oldtimers ERV
31.03.2024 Wirksamkeit eines durchgestrichenen handschriftlichen Testaments ERV
29.02.2024 Einkommensteueränderungen 2024 ERV
29.02.2024 Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen ERV
29.02.2024 Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024 ERV
29.02.2024 Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen ERV
29.02.2024 Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften ERV
29.02.2024 Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken ERV
29.02.2024 Fälligkeitstermine März 2024 ERV
29.02.2024 Basiszins / Verzugszins ERV
29.02.2024 Verbraucherpreisindex ERV
29.02.2024 Zweifel an AU-Bescheinigungen ERV
29.02.2024 Konkretisierung des Dienstplans – Pflicht zum Lesen dienstlicher SMS ERV
29.02.2024 Entgangener Gewinn wegen Pflichtverletzung eines Leiharbeitnehmers ERV
29.02.2024 Auskunftsanspruch eines Gesellschafters über Mitgesellschafter ERV
29.02.2024 Werkstattrisiko – Reparaturkosten nach einem Unfall ERV
29.02.2024 Löschverpflichtung von rechtswidrig geposteten Inhalten ERV
29.02.2024 Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail ERV
29.02.2024 Keinen Anspruch auf barrierefreien Parkplatz bei barrierefreier Wohnung ERV
29.02.2024 Weitervermietung von Wohnraum kann gewerblich sein ERV
29.02.2024 Unfall bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug ERV

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Politik und Wirtschaft

Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz

DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble

DStV-Präsident trifft EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)