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Sonntag, 30. November 2025

Die Frühstartrente

Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu...
Quelle: ERV
Sonntag, 30. November 2025

Die Frühstartrente

Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.

Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.

Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.

Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt. Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 36.000 € Rente 216 €/Monat über 20 Jahre

Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100 €/Monat Gesamteinzahlung 60.240 € Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 374.000 € Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite)

Sonntag, 30. November 2025

Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.Im...
Quelle: ERV
Sonntag, 30. November 2025

Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.

Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.

Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.

Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.

Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.

Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.

Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.

Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.

Sonntag, 30. November 2025

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 €...
Quelle: ERV
Sonntag, 30. November 2025

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Sonntag, 30. November 2025

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen...
Quelle: ERV
Sonntag, 30. November 2025

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung 6.450 € 77.400 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 € Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 € Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 € vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung - 51.944 € (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung - 47.085 €

Sonntag, 30. November 2025

Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die...
Quelle: ERV
Sonntag, 30. November 2025

Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)   2025 2026 Frühstück 2,30 €/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/Mahlzeit Vollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.
333 €/Monat 11,51 €/Tag bzw.
345 €/Monat

Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

Unterkunft des Arbeitgebers   2025 2026 allg. Unterkunft
Einzelnutzung durch Volljährige 282 €/Monat 285 €/Monat Gemeinschaftsunterkunft
Volljährige 112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat* Einzelnutzung durch
Jugendliche / Azubis 239,70 €/Monat 242,25 €/Monat Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis 70,50 €  – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat* * je nach Belegung

Sonntag, 30. November 2025

Fälligkeitstermine Dezember 2025

Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025...
Quelle: ERV
Sonntag, 30. November 2025

Fälligkeitstermine Dezember 2025

Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025
(Zahlungsschonfrist 15.12.2025)
Sozialversicherungsbeiträge: 18.12.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 23.12.2025)

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Datum Titel Quelle
30.11.2025 Basiszins / Verzugszins ERV
30.11.2025 Verbraucherpreisindex ERV
30.11.2025 AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam ERV
30.11.2025 Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen ERV
30.11.2025 Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werden ERV
30.11.2025 Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern ERV
30.11.2025 Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis ERV
30.11.2025 Paarvergleich: Gleiche Arbeit – gleicher Lohn ERV
30.11.2025 Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich ERV
30.11.2025 Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung ERV
30.11.2025 Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten ERV
31.10.2025 Steueränderungsgesetz 2025 ERV
31.10.2025 Die Aktivrente ERV
31.10.2025 Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung ERV
31.10.2025 Entgelttransparenz ab 2026 ERV
31.10.2025 Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht ERV
31.10.2025 Fälligkeitstermine - November 2025 ERV
31.10.2025 Basiszins / Verzugszins ERV
31.10.2025 Verbraucherpreisindex ERV
31.10.2025 Grundstücksübertragung durch GbR – Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend ERV
31.10.2025 Handelsregistereintrag – Begriff „Geschäftsführung“ nicht erlaubt ERV
31.10.2025 Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt ERV
31.10.2025 Stichtagsregelung bei Jahressonderzahlung ERV
31.10.2025 EuGH – Arbeitgeber müssen Eltern behinderter Kinder unterstützen ERV
31.10.2025 Lichtemissionen und Nachbarschutz ERV
31.10.2025 Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund ERV
31.10.2025 Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich ERV
31.10.2025 Testament – Kopie ist kein Original ERV
31.10.2025 Auffahrunfall nach Spurwechsel ERV
30.09.2025 Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung ERV
30.09.2025 Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten ERV
30.09.2025 BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt ERV
30.09.2025 Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen ERV
30.09.2025 E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung ERV
30.09.2025 Digitaler Datenaustausch startet 2026 ERV
30.09.2025 Änderungen zur ausländischen UStIDNr. ERV
30.09.2025 Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen ERV
30.09.2025 Fälligkeitstermine Oktober 2025 ERV
30.09.2025 Basiszins / Verzugszins ERV
30.09.2025 Verbraucherpreisindex ERV
30.09.2025 IBAN-Abgleich bei Überweisungen ab Oktober 2025 ERV
30.09.2025 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – höheres Gehalt bei Neueinstellung ERV
30.09.2025 Kündigung – Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ERV
30.09.2025 Wegezeiten auf dem Betriebsgelände keine Arbeitszeit ERV
30.09.2025 Nachbarschaft – beidseitiger Abstandsflächenverstoß ERV
30.09.2025 Kein Rücktritt bei sicherheitsbedingter Drosselung eines Batteriespeichers ERV
30.09.2025 Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus ERV
30.09.2025 Kein Schulwechsel allein wegen „leichterem“ Schulweg ERV
30.09.2025 Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag ERV

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Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz

DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble

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EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)