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Donnerstag, 01. Januar 1970

Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann....
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich droht ihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung.

Donnerstag, 01. Januar 1970

AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.

In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, um missbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingend das persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre in unzumutbarer Weise.

Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwa die Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variante bietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jede Gedächtnisstütze.

Donnerstag, 01. Januar 1970

Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung

Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung

Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen.

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.

Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.

Donnerstag, 01. Januar 1970

Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.

Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.

Donnerstag, 01. Januar 1970

Paarvergleich: Gleiche Arbeit – gleicher Lohn

Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit,...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Paarvergleich: Gleiche Arbeit – gleicher Lohn

Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung weder die Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittleren Entgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.

Donnerstag, 01. Januar 1970

Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin im Kundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin im Kundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerin ordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier die Probezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.

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Datum Titel Quelle
01.01.1970 Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern ERV
01.01.1970 Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werden ERV
01.01.1970 Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau? ERV
01.01.1970 Die Frühstartrente ERV
01.01.1970 Verbraucherpreisindex ERV
01.01.1970 Basiszins / Verzugszins ERV
01.01.1970 Fälligkeitstermine Dezember 2025 ERV
01.01.1970 Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung ERV
01.01.1970 Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 ERV
01.01.1970 Deutschlandticket 2026 ERV
01.01.1970 Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen ERV
31.01.2026 BFH: Grundsteuer „Bundesmodell“ ist verfassungskonform ERV
31.01.2026 NRW kauft Datenträger zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung an ERV
31.01.2026 Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung ERV
31.01.2026 Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gastronomie, Restaurants & Catering ERV
31.01.2026 Änderungen bei der Sofortmeldung ERV
31.01.2026 Fälligkeitstermine Februar 2026 ERV
31.01.2026 Basiszins / Verzugszins ERV
31.01.2026 Verbraucherpreisindex ERV
31.01.2026 Nachträgliche Herabsetzung der monatlichen Rente bei Riester-Verträgen ERV
31.01.2026 Abbrucharbeiten – Keine Haftung bei unklarer Leistungsabgrenzung ERV
31.01.2026 Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte ERV
31.01.2026 Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen ERV
31.01.2026 Fristlose Kündigung wegen Online-AU ohne Arztkontakt ERV
31.01.2026 Wohnungseigentümer – kein Zurückbehaltungsrecht beim Wohngeld ERV
31.01.2026 Abriss bei wesentlicher Abweichung von der Baugenehmigung ERV
31.01.2026 „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2026 ERV
31.12.2025 Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR ERV
31.12.2025 Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen ERV
31.12.2025 Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe ERV
31.12.2025 Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“ ERV
31.12.2025 Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026 ERV
31.12.2025 Fälligkeitstermine Januar 2026 ERV
31.12.2025 Basiszins / Verzugszins ERV
31.12.2025 Verbraucherpreisindex ERV
31.12.2025 Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen ERV
31.12.2025 Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter Teilleistungen ERV
31.12.2025 Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters ERV
31.12.2025 GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille ERV
31.12.2025 Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende ERV
31.12.2025 Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes ERV
31.12.2025 Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb ERV
31.12.2025 Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich ERV
31.12.2025 Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen ERV

Nachrichten
Politik und Wirtschaft

Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz

DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble

DStV-Präsident trifft EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)