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Mittwoch, 31. Mai 2023

AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Das Bundesministerium erließ am 22.2.2023 ein Schreiben über die Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Es wird geklärt, wann bei Gebäuden eine...
Quelle: ERV
Mittwoch, 31. Mai 2023

AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Das Bundesministerium erließ am 22.2.2023 ein Schreiben über die Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Es wird geklärt, wann bei Gebäuden eine kürzere Nutzungsdauer vorliegt und dadurch eine höhere AfA möglich ist. Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das Schreiben regelt die Anwendung aus Sicht der Finanzverwaltung und gibt betroffenen Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern einen umfassenden Überblick über Besonderheiten und Verfahrensweisen bei dieser Thematik.

Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber vor, welche Gebäude anhand welcher AfA-Sätze über welchen Zeitraum abgeschrieben werden dürfen. Es kann aber auch sein, dass für ein Gebäude eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer vorliegt. Diese muss der jeweilige Steuerpflichtige glaubhaft darlegen können, es muss in dem Einzelfall ein konkreter Grund vorliegen. 

Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zugrunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen. 

Das Schreiben des BMF umfasst noch Ausführungen zu besonderen Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen sowie zu Gebäuden, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen. 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgebend:

a)    der technische Verschleiß
b)    die wirtschaftliche Entwertung und
c)    rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können.

Als Nachweis fordert die Verwaltung die Vorlage eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter zertifiziert sind.

Mittwoch, 31. Mai 2023

Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem er entscheiden musste, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Ehegatte nach...
Quelle: ERV
Mittwoch, 31. Mai 2023

Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem er entscheiden musste, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Ehegatte nach der Trennung der Eheleute aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist, der andere Ehegatte und das gemeinsame Kind aber dort wohnen bleiben.

Ein Ehepaar erwarb jeweils zur Hälfte ein Einfamilienhaus und bewohnte dieses mit dem gemeinsamen Kind. Nach einigen Jahren trennte sich das Paar, der Ehemann zog aus und es folgte die Scheidung. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung (zwei Jahre nach Auszug des Ehemanns) veräußerte dieser seiner geschiedenen Ehefrau seinen Miteigentumsanteil. Obwohl der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren stattfand, hielt er die Veräußerung für steuerfrei, da seine Frau und das Kind in dem Einfamilienhaus wohnen blieben und die Eigennutzung damit anscheinend nicht beendet wurde. 

Für den BFH lag dagegen ein privates Veräußerungsgeschäft vor, welches der Einkommensteuer zu unterwerfen ist, da der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Rahmen der Auseinandersetzung nach der Ehescheidung an seine Ex-Frau veräußert hat. 

Der Ehemann nutzte seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, auch wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage lag im entschiedenen Fall nicht vor.

Mittwoch, 31. Mai 2023

Zufluss von Bonuszinsen aus Bausparvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem sich die Beteiligten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag einigen mussten.Der Bausparvertrag...
Quelle: ERV
Mittwoch, 31. Mai 2023

Zufluss von Bonuszinsen aus Bausparvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem sich die Beteiligten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag einigen mussten.

Der Bausparvertrag wurde 1995 von einem Steuerpflichtigen als „Renditesystem“ abgeschlossen. Nach den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge erhält er bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser Bonus wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparer gutgeschrieben. Allerdings ist eine Verfügung über den Bonus nur in Verbindung mit dem Guthaben möglich. 

2013 wurde dem Steuerpflichtigen das Bausparguthaben nebst Sparzinsen und zusätzlich der Bonus für den Verzicht des Bauspardarlehens ausgezahlt. Der Zufluss des Bonus entstand mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also mit Auszahlung in 2013.

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen ausschließlich nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann. Die vertraglichen Vereinbarungen sind in solchen Fällen zu überprüfen, um den Zuflusszeitpunkt feststellen zu können.

Mittwoch, 31. Mai 2023

Mieterabfindungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.Ein...
Quelle: ERV
Mittwoch, 31. Mai 2023

Mieterabfindungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Immobilie. Um das Objekt umfangreich renovieren zu können, wurden Abfindungen an die bisherigen Mieter gezahlt, damit diese der Beendigung der Mietverträge zustimmen. So war die Renovierung einfacher durchzuführen. Die Steuerpflichtigen gaben die gezahlten Mieterabfindungen als sofort abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt dagegen ging von nachträglichen Herstellungskosten aus, da die Abfindungen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen standen.

In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass sich der Anwendungsbereich für nachträglichen Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt und stützte damit die Auffassung der Steuerpflichtigen. Aufwendungen, die lediglich mitveranlasst sind, gehören nicht dazu. Mieterabfindungen, die gezahlt werden, um die Mietverträge vorzeitig zu kündigen und das Gebäude zu räumen, gehören deshalb nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Mittwoch, 31. Mai 2023

Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

Mit Urteil vom 20.10.2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über den Anspruch von Kindergeldzahlungen für ein volljähriges behindertes Kind, wenn diesem gleichzeitig ein Unterhaltsanspruch gegen...
Quelle: ERV
Mittwoch, 31. Mai 2023

Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

Mit Urteil vom 20.10.2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über den Anspruch von Kindergeldzahlungen für ein volljähriges behindertes Kind, wenn diesem gleichzeitig ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht.

Eine Steuerpflichtige erhielt für ihre inzwischen volljährige behinderte Tochter Kindergeld ausgezahlt. Die Tochter ist verheiratet und hat ein eigenes Kind. Aufgrund einer Überprüfung der zuständigen Familienkasse wurde festgestellt, dass die Bezüge der Tochter über dem ermittelten Bedarf liegen. Die Kindergeldzahlungen wurden eingestellt. Dagegen wehrte sich die Mutter als Zahlungsempfängerin. Sie bekam vor Gericht zumindest teilweise Recht.

Der BFH erläuterte in diesem Zusammenhang einige allgemeine Grundsätze zu der Thematik. Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel des entsprechenden Kindes ist das ausgezahlte Pflegegeld als Bezug zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen. Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.

Mittwoch, 31. Mai 2023

Steuersatz bei Wohncontainer-Vermietung

Auf steuerpflichtige Umsätze ist grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Es sei denn, ein Umsatz fällt unter die ermäßigte Besteuerung von 7 % gemäß Katalog des Umsatzsteuergesetzes....
Quelle: ERV
Mittwoch, 31. Mai 2023

Steuersatz bei Wohncontainer-Vermietung

Auf steuerpflichtige Umsätze ist grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Es sei denn, ein Umsatz fällt unter die ermäßigte Besteuerung von 7 % gemäß Katalog des Umsatzsteuergesetzes. Dazu gehört auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29.11.2022 entschieden, ob auch die Vermietung von Wohncontainern dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Auslöser war ein Unternehmer, ein Landwirt, der saisonal Erntehelfer beschäftigte, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Einige der Container standen dauerhaft auf dem Gelände, einige nur in der Saison. Die Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse betrug höchstens drei Monate.

Nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden ist begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer, entschied der BFH. Die gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung und nicht etwa auf die Vermietung von Grundstücken. Dadurch können Vermieter, die Container kurzfristig vermieten – wie in dem Fall an Erntehelfer – den ermäßigten Steuersatz beanspruchen.

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Datum Titel Quelle
31.05.2023 Tätigkeitsstätte bei Ruhe- und Bereitschaftszeiten ERV
31.05.2023 Fälligkeitstermine Juni 2023 ERV
31.05.2023 Basiszins / Verzugszins ERV
31.05.2023 Verbraucherpreisindex ERV
31.05.2023 Vergütungs­ansprüche nach Verlegung eines Hochzeitstermins aufgrund der Corona-Pandemie ERV
31.05.2023 Kein Verbraucherbauvertrag bei Vergabe einzelner Gewerke ERV
31.05.2023 Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug ERV
31.05.2023 Abfindungskürzung für baldige Rentner erlaubt ERV
31.05.2023 Anspruch auf Betreuungsplatz ERV
31.05.2023 Begriff der „Ausführungsart“ in Schönheitsreparaturklauseln ERV
31.05.2023 Makler – keine wirksame Vereinbarung von Reservierungs­gebühren in AGBs ERV
31.05.2023 Erbfall bei Unverheirateten mit gemeinsamer Immobilie ERV
31.05.2023 Vorsorgebevollmächtigter nicht zur persönlichen Betreuung verpflichtet ERV
31.05.2023 Besondere Sorgfaltspflicht bei Ausfahrt von einem Parkplatz ERV
30.04.2023 Veräußerungs­gewinne bei Krypto­währungen sind steuerpflichtig ERV
30.04.2023 Firmenwagen­gestellung bei Schätzung des Kraftstoffverbrauchs ERV
30.04.2023 Berücksichtigung eines Gartens beim Aufgabegewinn ERV
30.04.2023 Steuerfreiheit bei Telefonkosten des Arbeitnehmers ERV
30.04.2023 Steuerpflichtige Veräußerung bei teilweiser Vermietung ERV
30.04.2023 Behinderten­gerechter Gartenumbau als außerge­wöhnliche Belastung ERV
30.04.2023 Privates Veräußerungs­geschäft bei Grundstücksteilung ERV
30.04.2023 Werbungskosten bei steuerfreien Stipendiums­leistungen ERV
30.04.2023 Fälligkeitstermine - Mai 2023 ERV
30.04.2023 Basiszins / Verzugszins ERV
30.04.2023 Verbraucherpreisindex ERV
30.04.2023 Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten ERV
30.04.2023 Stornokosten entfallen bei absehbaren Rückreiseproblemen ERV
30.04.2023 Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ERV
30.04.2023 Eigentumsverhältnisse nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters ERV
30.04.2023 Tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit bei Arbeitnehmern ERV
30.04.2023 Kündigung wegen fehlender Corona-Impfung ERV
30.04.2023 Kündigung bei mehrfachem Zuspätkommen ERV
30.04.2023 Kein Anspruch des Nachbarn auf Sonne und Licht ERV
30.04.2023 Entfernung von Sichtschutzhecken ERV
30.04.2023 Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft – „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen ERV
30.04.2023 Schadensminderungspflicht bei Pkw-Schaden ERV
31.03.2023 Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen ERV
31.03.2023 Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen ERV
31.03.2023 Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerung ERV
31.03.2023 Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb des Erbanteils ERV
31.03.2023 Veräußerung eines Mobilheims ERV
31.03.2023 Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer ERV
31.03.2023 Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen ERV
31.03.2023 Energiepreispauschale für Studierende ERV
31.03.2023 Fälligkeitstermine - April 2023 ERV
31.03.2023 Basiszins / Verzugszins ERV
31.03.2023 Verbraucherpreisindex ERV
31.03.2023 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits ERV
31.03.2023 Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Überweisung aufgrund einer Phishing-Mail ERV
31.03.2023 Werbung mit dem Logo „klimaneutral“ ERV
31.03.2023 Gleiches Entgelt für Männer und Frauen ERV
31.03.2023 Unterschiedliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtschicht ERV
31.03.2023 Arbeit auf Abruf – Wochenarbeitszeit bei Fehlen einer Vereinbarung ERV
31.03.2023 Kosten für die Kontrolle von Müllbehältern umlagefähig ERV
31.03.2023 Wegfall öffentlicher Parkplätze vor einem Grundstück ERV
31.03.2023 Scheidung – Zuweisung der ehelichen Wohnung ERV
31.03.2023 Testamentseröffnung auch mit privater Kopie möglich ERV
31.03.2023 Geldbuße bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch Beifahrer ERV

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Politik und Wirtschaft

Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz

DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble

DStV-Präsident trifft EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)