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Dienstag, 28. Februar 2023

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zum Ausbau von PV-Anlagen

Ende des letzten Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin geht es unter anderem um die Förderung des weiteren Ausbaus von PV-Anlagen. Durch Vereinfachungen bei der Installation und...
Quelle: ERV
Dienstag, 28. Februar 2023

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zum Ausbau von PV-Anlagen

Ende des letzten Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin geht es unter anderem um die Förderung des weiteren Ausbaus von PV-Anlagen. Durch Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb sollen Anreize für die Bürger geschaffen werden.

Dazu gehört der sog. Nullsteuersatz, also der Wegfall von Umsatzsteuer. Der Käufer einer PV-Anlage muss dadurch diese nicht mehr zahlen, kann sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer durch das Finanzamt erstatten lassen. Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. vollständig installiert sind. Das Datum der Bestellung ist dabei unerheblich. Profitieren können davon Steuerpflichtige, die sich eine PV-Anlage auf oder in die Nähe eines Wohngebäudes installieren lassen. Dies gilt dann für alle Komponenten der Anlage, wie die Module, den Batteriespeicher oder auch die Wechselrichter. Der Leistungswert der jeweiligen Anlage ist bei der Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.

Die Käufer von PV-Anlagen könnten so auch durch günstigere PV-Anlagen profitieren, da Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich weitergeben sollen. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steuerpflichtige sollten allerdings beachten, dass sie mit der Einspeisung des Stroms aus ihrer PV-Anlage Unternehmer sind. Eine Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt ist deshalb unbedingt erforderlich.

Beachten Sie: eine rückwirkende Änderung mit dem Nullsteuersatz auf bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen ist nicht möglich. Mehr Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de - Service - FAQ-Glossar.

Dienstag, 28. Februar 2023

Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes für die weitere steuerliche Berücksichtigung entscheidend. Wird eine Immobilieninvestition ganz oder teilweise...
Quelle: ERV
Dienstag, 28. Februar 2023

Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes für die weitere steuerliche Berücksichtigung entscheidend. Wird eine Immobilieninvestition ganz oder teilweise zur Erzielung von Einkünften genutzt, muss ein gezahlter Gesamtkaufpreis für diese Immobilie für Zwecke der Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend der Wertverhältnisse in Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden.

Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Thematik in seinem Urteil vom 20.9.2022 Stellung genommen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Wenn eine Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in dem Einzelfall notwendig ist, kann die ImmoWertV herangezogen werden; welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist dann nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich dabei einer Verallgemeinerung; ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.

Dienstag, 28. Februar 2023

Werbung auf Kennzeichen des Privatwagens der Arbeitnehmer

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass...
Quelle: ERV
Dienstag, 28. Februar 2023

Werbung auf Kennzeichen des Privatwagens der Arbeitnehmer

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt der Lohnsteuer unterliegt.

Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

Dienstag, 28. Februar 2023

Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

Ein Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2022 entschied, beschäftigte sich mit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug.Eine...
Quelle: ERV
Dienstag, 28. Februar 2023

Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

Ein Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2022 entschied, beschäftigte sich mit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug.

Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.

Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.

Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.

Dienstag, 28. Februar 2023

Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei vielen Kosten ist es offensichtlich, dass es sich um Werbungskosten handelt, bei anderen Kosten wiederum ist...
Quelle: ERV
Dienstag, 28. Februar 2023

Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei vielen Kosten ist es offensichtlich, dass es sich um Werbungskosten handelt, bei anderen Kosten wiederum ist gerichtlich zu entscheiden, ob es sich um Werbungskosten bzw. um private Aufwendungen handelt.

Ein Urteil zu abzugsfähigen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung fällte der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu am 20.9.2022. Mehrere Personen erwarben durch Gesamtrechtsnachfolge unter anderem ein Erbbaurecht für ein bebautes Grundstück. Dieses Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht belastet. Unter den Erben fanden entgeltliche Übertragungen der Erbanteile statt, sodass es letztendlich nur noch einen Eigentümer gab. Diejenige, für die das Wohnungsrecht galt, verzichtete gegen eine Entschädigungszahlung darauf und räumte kurz darauf die Wohnung. Der Eigentümer vermietete das Gebäude. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Zahlung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht und die dazugehörigen Kosten für den Notarvertrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte ihm zunächst den Ansatz, der BFH stimmte ihm letztendlich mit seinem Urteil vom 20.9.2022 zu.

Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt, anschließend das Gebäude räumt und er so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten, um daraus Einkünfte daraus zu erzielen.

Dienstag, 28. Februar 2023

Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen

Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist neben anderen Voraussetzungen eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers erforderlich. Diese subjektive Eigenschaft muss im Zweifelsfall an objektiven...
Quelle: ERV
Dienstag, 28. Februar 2023

Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen

Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist neben anderen Voraussetzungen eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers erforderlich. Diese subjektive Eigenschaft muss im Zweifelsfall an objektiven Kriterien erkennbar sein. Ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit durchgehender Erklärung von Verlusten könnten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Liebhaberei aberkannt werden.

Dies passierte Steuerpflichtigen, die sich eine PV-Anlage auf ihr Wohnhaus bauen ließen. Aus dem Betrieb wurden seit Eröffnung durchgehend Verluste erzielt, sodass das Finanzamt nach einigen Jahren die erklärten Verluste aberkannte. Die Verluste entstanden dadurch, dass die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Einspeisevergütungen die Aufwendungen in keinem Jahr erreichten.

Der Bundesfinanzhof entschied in dem Fall, dass nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist und beruft sich damit auf die höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze. Generell schließt der dauerdefizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruht, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Anmerkung: die Gewinnerzielungsabsicht ist aufgrund der neu eingeführten ertragsteuerlichen Befreiung innerhalb der KW-Grenzen nicht mehr besonders praxisrelevant.

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In unserem News-Archiv finden Sie weitere Mandanten-Informationen. Klicken Sie einfach auf den nebenstehenden Link "Archiv anzeigen", um die Liste der Nachrichten einsehen zu können.
Datum Titel Quelle
28.02.2023 Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ERV
28.02.2023 Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig ERV
28.02.2023 Fälligkeitstermine März 2023 ERV
28.02.2023 Basiszins / Verzugszins ERV
28.02.2023 Verbraucherpreisindex ERV
28.02.2023 Info an Passagiere über Flugstreichung ERV
28.02.2023 Kein Schadensersatz wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS ERV
28.02.2023 Kostenvorschussanspruch gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln ERV
28.02.2023 Gleicher Lohn bei Teilzeitbeschäftigung ERV
28.02.2023 Urlaubsabgeltung – Verjährung ERV
28.02.2023 Versicherte Tätigkeiten im Homeoffice ERV
28.02.2023 Fiktiver Schadensersatz bei unterlassener Schönheitsreparatur nach beende-tem Mietverhältnis ERV
28.02.2023 Mietpreisbremse greift nicht bei laufenden Mietverhältnissen ERV
28.02.2023 Rechts-vor-links-Regelung nicht auf öffentlichen Parkplätzen ERV
28.02.2023 Widerrufsbelehrung erfordert ausreichende Lesbarkeit ERV
31.01.2023 Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen ERV
31.01.2023 Jahressteuergesetz ist beschlossen ERV
31.01.2023 Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung ERV
31.01.2023 Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungs­überhangs ERV
31.01.2023 Basiszinssatz wurde angepasst ERV
31.01.2023 Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente ERV
31.01.2023 Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung ERV
31.01.2023 Vereins-Mitgliedsbeiträge ERV
31.01.2023 Fälligkeitstermine - Februar 2023 ERV
31.01.2023 Basiszins / Verzugszins ERV
31.01.2023 Verbraucherpreisindex ERV
31.01.2023 Neue Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz ERV
31.01.2023 Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus seit 1.1.2023 ERV
31.01.2023 Suchmaschinen müssen Falschinformationen auslisten ERV
31.01.2023 Keine Gebühr für das Errechnen der Vorfälligkeits­entschädigung ERV
31.01.2023 Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber verpflichtend ERV
31.01.2023 Beweislast bei Zugang einer E-Mail ERV
31.01.2023 Kündigung wegen unterdurchschnittlicher Leistung ERV
31.01.2023 Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete ERV
31.01.2023 Unfall – Mithaftung bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen ERV
31.01.2023 Verfahrensbeistand für ein Kind auch bei bekanntem Kindeswillen ERV
31.01.2023 „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2023 ERV
31.12.2022 Arbeitszimmer für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ERV
31.12.2022 Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht ERV
31.12.2022 Beitragsbemessungs­grenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2023 ERV
31.12.2022 Anrechnung von Einkünften bei Unterhalts­aufwendungen ERV
31.12.2022 Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel für den Werbungskostenabzug ERV
31.12.2022 Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay) ERV
31.12.2022 Aufbewahrungsfristen ERV
31.12.2022 Fälligkeitstermine - Januar 2023 ERV
31.12.2022 Basiszins / Verzugszins ERV
31.12.2022 Verbraucherpreisindex ERV
31.12.2022 Kohlendioxid-Kostenaufteilungs-Gesetz ab 1.1.2023 in Kraft ERV
31.12.2022 Sanierung nicht zu Lasten des Nachbarn ERV
31.12.2022 Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen ERV
31.12.2022 Zugangszeitpunkt einer E-Mail im Geschäftsverkehr ERV
31.12.2022 Berücksichtigung von Urlaubstagen bei der Berechnung von Mehrabeitszuschlägen ERV
31.12.2022 Betriebsbedingte Kündigungen ERV
31.12.2022 Fremdgeschäftsführer durch unzulässige Beschränkung nicht automatisch Arbeitnehmer ERV
31.12.2022 Honorarkraft im Beauty- und Wellnessbereich ERV
31.12.2022 Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung ERV
31.12.2022 Kein Verlust des Erbrechts durch Eingehung einer neuen Partnerschaft ERV
31.12.2022 Radfahrer – vor dem Linksabbiegen einordnen und zweite Rückschau ERV

Nachrichten
Politik und Wirtschaft

Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz

DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble

DStV-Präsident trifft EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)