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Mittwoch, 01. Juli 2026

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und...
Quelle: ERV
Mittwoch, 01. Juli 2026

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen: Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).

Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).

Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).

Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).

Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).

Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).

Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).

Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).

Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).

Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

Mittwoch, 01. Juli 2026

Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat lebende Kinder

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, dort...
Quelle: ERV
Mittwoch, 01. Juli 2026

Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat lebende Kinder

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutsche Kindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte des Elternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.

Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wenn ein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeres Kindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nach Ungarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen, die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging in Deutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sie aufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränkt steuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einen entsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung danach auf.

Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchen und sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte in Deutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruch auf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränkten Steuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wie Vermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine „Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inland erforderlich.

Mittwoch, 01. Juli 2026

Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung

Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom 7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensiven Betrieben durch Testkäufe festgestellt wurde,...
Quelle: ERV
Mittwoch, 01. Juli 2026

Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung

Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom 7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensiven Betrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei der Kassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage finden mit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.

Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung der elektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet. Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauen durchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben und kontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht. Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowie deren korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eine Kassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was der Betriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen.

Mittwoch, 01. Juli 2026

Neue Muster für Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigung sowie Ansässigkeit im Inland

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuen Schreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Muster aus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht...
Quelle: ERV
Mittwoch, 01. Juli 2026

Neue Muster für Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigung sowie Ansässigkeit im Inland

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuen Schreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Muster aus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.

Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- und Gebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetz genannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist als Rechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.

Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Umsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus der sich die Ansässigkeit im Inland ergibt.

Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen, den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass die Ansässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.

Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmuster vom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genannten Lieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit von höchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Muster verwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie die Ansässigkeitsbescheinigung.

Mittwoch, 01. Juli 2026

Grundsteuer-Bundesmodell – Verfassungsbeschwerde erhoben

Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell, welche der BFH für verfassungskonform...
Quelle: ERV
Mittwoch, 01. Juli 2026

Grundsteuer-Bundesmodell – Verfassungsbeschwerde erhoben

Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell, welche der BFH für verfassungskonform erachtet.

Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen die eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kann unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Mittwoch, 01. Juli 2026

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Berechnung der...
Quelle: ERV
Mittwoch, 01. Juli 2026

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nicht verfassungswidrig ist.

In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mit Einfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einem Zweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodell eingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertung eines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung und besondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nicht zusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zu schaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.

Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichen Abweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren 30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.

Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob die Kläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFH sind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.

News-Archiv

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In unserem News-Archiv finden Sie weitere Mandanten-Informationen. Klicken Sie einfach auf den nebenstehenden Link "Archiv anzeigen", um die Liste der Nachrichten einsehen zu können.
Datum Titel Quelle
01.07.2026 Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ERV
01.07.2026 Fälligkeitstermine Juli 2026 ERV
01.07.2026 Basiszins / Verzugszins ERV
01.07.2026 Verbraucherpreisindex ERV
01.07.2026 Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf ERV
01.07.2026 Hitze am Arbeitsplatz ERV
01.07.2026 Urlaub und Krankheit: Das gilt bei einer Krankschreibung ERV
01.07.2026 Keine grundsätzliche Pflicht einer WEG zur Einholung von Vergleichsangeboten ERV
01.07.2026 Zweitunfall bleibt für fiktive Abrechnung des Erstschadens ohne Bedeutung ERV
01.07.2026 Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen ERV
01.06.2026 Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen ERV
01.06.2026 Bundeshaushalt 2027 – Eckpunkte beschlossen ERV
01.06.2026 Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ERV
01.06.2026 Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar ERV
01.06.2026 Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit ERV
01.06.2026 Bauabzugsteuer – Information zu Freistellungsbescheinigungen ERV
01.06.2026 Terminankündigung: BFH entscheidet zu Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ERV
01.06.2026 Fälligkeitstermine - Juni 2026 ERV
01.06.2026 Basiszins / Verzugszins ERV
01.06.2026 Verbraucherpreisindex ERV
01.06.2026 Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM ERV
01.06.2026 Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung ERV
01.06.2026 Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss ERV
01.06.2026 Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung ERV
01.06.2026 Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein ERV
01.06.2026 Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung ERV
01.06.2026 Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein ERV
01.06.2026 E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand ERV
01.05.2026 BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts ERV
01.05.2026 Altersvorsorgereform verabschiedet ERV
01.05.2026 Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ERV
01.05.2026 Endet die kostenfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner in der GKV? ERV
01.05.2026 Kindergeld künftig ohne Antrag ERV
01.05.2026 Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung ERV
01.05.2026 Fälligkeitstermine Mai 2026 ERV
01.05.2026 Basiszins / Verzugszins ERV
01.05.2026 Verbraucherpreisindex ERV
01.05.2026 Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C ERV
01.05.2026 Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung ERV
01.05.2026 Keine Mehrkosten für angemessenes Handgepäck ERV
01.05.2026 Bonuskürzung wegen Elternzeit ERV
01.05.2026 Strenge Anforderungen bei Kündigung wegen Kirchenaustritt ERV
01.05.2026 Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze ERV
01.05.2026 Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen ERV
01.05.2026 Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht ERV
01.05.2026 Prüfung eines Testaments im Erbscheinverfahren ERV
01.05.2026 Haftung bei Kollision nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver ERV

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EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)