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Donnerstag, 01. Januar 1970

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick 2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller 2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz 2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Donnerstag, 01. Januar 1970

KI-Bilder und Urheberrecht – menschlicher Einfluss ist entscheidend

Der Schutzbereich eines Lichtbildwerkes beschränkt sich regelmäßig auf die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

KI-Bilder und Urheberrecht – menschlicher Einfluss ist entscheidend

Der Schutzbereich eines Lichtbildwerkes beschränkt sich regelmäßig auf die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind im Allgemeinen das Thema und das Motiv.

Wird ein Lichtbildwerk KI-gestützt bearbeitet, entsteht durch die Bearbeitung im Allgemeinen kein Werk. Dies bedeutet aber nicht, dass die Veröffentlichung des bearbeiteten Bildes in jedem Fall eine Verletzung des Lichtbildwerkes darstellt. Vielmehr ist – wie auch sonst – darauf abzustellen, ob die kreativen Elemente des Lichtbildwerkes erkennbar übernommen worden sind.

Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

Erforderlich ist daher eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen.

Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht. Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Anwenders dessen schöpferische Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht.

Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird.

Donnerstag, 01. Januar 1970

Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang. Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.

Der Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Zudem ist der Fahrer verpflichtet, einer zeitweise bestehenden Sichtbehinderung durch das Hineintasten in den Straßenraum Rechnung zu tragen.

In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall überholte ein Motorradfahrer auf einer innerörtlichen Straße ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und fuhr dazu auf die linke Fahrbahnseite. Gleichzeitig fuhr ein Pkw mit etwa 11 km/h aus einer rechts gelegenen Grundstücksausfahrt bzw. Parkbucht auf die Straße und wollte nach links abbiegen. Aufgrund eingeschränkter Sicht hatten sich die beiden Fahrer zuvor nicht gesehen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem Pkw. Das OLG kam zu der Entscheidung, dass der Autofahrer für die Folgen des Unfalls allein haftet.

Donnerstag, 01. Januar 1970

Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu entfernen....
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu entfernen. Nach Auffassung des Gerichts diente das Aufstellen der Kübel der Verschönerung und war keine übliche Gehwegnutzung, da es über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausging. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte die Anwohnerin nicht.

Das OVG entschied, dass die Blumenkübel die Sicherheit des Verkehrs gefährdeten, denn die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wurde zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer verblieb dadurch nur noch eine Breite von etwa einem Meter. Dies schränkte den dort zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kin­derwagen gehören, in erheblichem Maße ein.

Auch der Hinweis der Anwohnerin, dass die Blumenkübel bereits seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg standen und von der Behörde offenbar geduldet worden waren, änderte daran nichts. So begründet allein das langjährige Nichteinschreiten einer Behörde grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen rechtswidrigen Zustand dauerhaft beibehalten zu dürfen.

Donnerstag, 01. Januar 1970

Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungser-klärung die...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungser-klärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind. Der GdWE obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu ins-besondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört.

Die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den bauli-chen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen.

Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer, die die Balkone nicht nutzen dürfen, sollen zwar grundsätzlich nicht mit den damit verbundenen Kosten belastet werden. Dennoch ist die Erhaltung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Balkonteile auch für sie von Bedeutung. Denn die GdWE ist für die Verkehrssicherheit verantwortlich und kann für Schäden haften, die von diesen Bauteilen ausgehen. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt.

Der BGH betont zusätzlich, dass die GdWE bei zwingendem Erhaltungsbedarf unter Umständen sogar verpflichtet ist, selbst tätig zu werden. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Balkone saniert werden müssen oder von einzelnen Balkonen Gefahren für andere Eigentümer oder Dritte ausgehen.

Donnerstag, 01. Januar 1970

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei...
Quelle: ERV
Donnerstag, 01. Januar 1970

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

News-Archiv

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In unserem News-Archiv finden Sie weitere Mandanten-Informationen. Klicken Sie einfach auf den nebenstehenden Link "Archiv anzeigen", um die Liste der Nachrichten einsehen zu können.
Datum Titel Quelle
01.01.1970 Klare Regelungen bei Arbeit auf Abruf ERV
01.01.1970 Photovoltaikanlage – Batteriespeicher muss vereinbarte Kapazität erreichen ERV
01.01.1970 Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten ERV
01.01.1970 Verbraucherpreisindex ERV
01.01.1970 Basiszins / Verzugszins ERV
01.01.1970 Fälligkeitstermine Oktober 2026 ERV
01.01.1970 Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027 ERV
01.01.1970 Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag ERV
01.01.1970 BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf ERV
01.01.1970 Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld ERV
01.09.2026 Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer ERV
01.09.2026 Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität ERV
01.09.2026 GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet ERV
01.09.2026 Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026 ERV
01.09.2026 BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf ERV
01.09.2026 Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht ERV
01.09.2026 Fälligkeitstermine - September 2026 ERV
01.09.2026 Basiszins / Verzugszins ERV
01.09.2026 Verbraucherpreisindex ERV
01.09.2026 Recht auf Reparatur ERV
01.09.2026 Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite ERV
01.09.2026 Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess ERV
01.09.2026 Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen ERV
01.09.2026 Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt ERV
01.09.2026 Brandschutz geht vor Bestandsschutz ERV
01.09.2026 Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts ERV
01.09.2026 Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus ERV
01.08.2026 Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform ERV
01.08.2026 Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet ERV
01.08.2026 BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer ERV
01.08.2026 Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen ERV
01.08.2026 Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen ERV
01.08.2026 Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen ERV
01.08.2026 Fälligkeitstermine August 2026 ERV
01.08.2026 Basiszins / Verzugszins ERV
01.08.2026 Verbraucherpreisindex ERV
01.08.2026 Behördenfehler bei der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses – Gemeinde haftet für gescheiterte Auslandsreise ERV
01.08.2026 Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus ERV
01.08.2026 Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub ERV
01.08.2026 Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit ERV
01.08.2026 Unfallversicherung beim Mittagessen im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten ERV
01.08.2026 Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters ERV
01.08.2026 Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein ERV
01.08.2026 Wohngebäude­versicherung – langsame Erdbewegungen sind kein versicherter Erdrutsch ERV
01.08.2026 Auslandsurlaub mit dem Kind trotz Widerspruch des anderen Elternteils ERV

Nachrichten
Politik und Wirtschaft

Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz

DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble

DStV-Präsident trifft EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)