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Dienstag, 31. Dezember 2024

Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025

Ab 1.1.2025 gilt für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erstmals einheitlich für die ost- und westdeutschen Bundesländer, und zwar 8.050 € im...
Quelle: ERV
Dienstag, 31. Dezember 2024

Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025

Ab 1.1.2025 gilt für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erstmals einheitlich für die ost- und westdeutschen Bundesländer, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat.

Die BBG ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, darüber hinaus müssen keine Beiträge abgeführt werden. Auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird die BBG zum 1.1.2025 angehoben, und zwar von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Damit einher geht auch die Anhebung der sog. Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer ein höheres Jahreseinkommen erzielt, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grund für den Anstieg der BBG ist, dass diese zeitversetzt an die Einkommensentwicklung anzupassen ist. Damit steigen für gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber im oberen Einkommensbereich die Beiträge ohne Erhöhung der Beitragssätze.

Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden wegen eines weiter steigenden Defizits zum 1.1.2025 erhöht. Die Höhe des Beitrags setzt sich aus dem gleichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen (Durchschnittssatz 2024: 1,7 %). Der allgemeine Beitragssatz bleibt auch 2025 bei 14,6 %, der Durchschnittssatz des kassenindividuellen Zusatzbeitrags wurde für 2025 auf 2,5 % um 0,8 % angehoben. In welcher Höhe die jeweiligen Krankenkassen den Zusatzbeitrag tatsächlich erheben werden, entscheiden diese in der zweiten Dezemberhälfte. Zum Redaktionsschluss lagen nur einige Entscheidungen vor.

Der Beitrag in der Pflegeversicherung steigt um 0,2 % auf 3,6 %. Die Zu- und Abschläge für Kinderlose bzw. Beschäftigte mit Kindern bleiben wie gehabt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2025 mit 18,6 % bzw. 2,6 % unverändert. Die umlagefinanzierte Künstlersozialabgabe für Unternehmer und Verwerter liegt auch 2025 bei 5 %, der Beitragssatz für die Künstler und Publizisten entspricht dem der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Versicherten zahlen nur den halben Beitragssatz.

Die Höhe der ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und Insolvenz (U1 - U3) bzw. mögliche Änderungen der Umlagehöhen lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vor.

Dienstag, 31. Dezember 2024

Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, was zum Redaktionsschluss noch nicht der Fall war.Das Gesetz beinhaltet ca. 130 Einzelmaßnahmen mit diversen...
Quelle: ERV
Dienstag, 31. Dezember 2024

Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, was zum Redaktionsschluss noch nicht der Fall war.

Das Gesetz beinhaltet ca. 130 Einzelmaßnahmen mit diversen gesetzlichen Änderungen, die direkt nach Verkündung in Kraft treten und offene Sachverhalte, z.B. in Steuerbescheiden, betreffen können. Sollten Steuerpflichtige auch aktuelle Änderungsbescheide erhalten, sind diese dem Steuerberater zur Prüfung vorzulegen, wenn er diese nicht direkt erhält.

Maßnahmen des JStG, die auf die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 zurückwirken, sind für die Vorbereitung der Steuererklärungen 2023 / 2024 relevant. Hierüber wird in der folgenden Ausgabe noch zu ausgewählten Beispielen berichtet.

Viele der Maßnahmen greifen ab 1.1.2025 im Rahmen der Unternehmens- und Steuerplanung, wovon einige hier bereits aufbereitet sind (siehe auch Ziffern 3. – 5. in dieser Ausgabe), später berichten wir über Inkrafttreten ab 1.1.2026 oder danach.

Dienstag, 31. Dezember 2024

Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 gilt für in Deutschland ansässige Kleinunternehmen ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung auch im...
Quelle: ERV
Dienstag, 31. Dezember 2024

Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 gilt für in Deutschland ansässige Kleinunternehmen ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung auch im europäischen Ausland. Umgekehrt geben im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen mit Tätigkeit in Deutschland beim BZSt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals eine elektronische Umsatzsteuermeldung ab.

Steuerfreiheit gilt bis zu einer Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 €, 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Wird der Umsatz von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, gilt genau ab diesem Zeitpunkt im laufenden Jahr die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr. Der Unternehmer selbst muss über das Jahr die 100.000 €-Grenze im Blick behalten, denn der Steuerberater erhält die Unterlagen zeitverzögert. Wichtig ist, das Prozedere vorab jetzt zu Beginn des Jahres zu besprechen.

Bei Neugründungen stellt die 25.000 €-Grenze eine absolute Grenze im ersten Jahr dar.  Bereits der diese Grenze überschreitende Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis dahin erbrachten Umsätze bleiben steuerfrei.

Für Kleinunternehmer gibt es vereinfachte Rechnungsregelungen und -hinweispflichten, worüber der Steuerberater detailliert informiert. E-Rechnungen muss der Kleinunternehmer nur empfangen können. Zum Versand ist er nicht verpflichtet.

Dienstag, 31. Dezember 2024

Änderung des Schwellenwerts für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen

Unternehmen mit einer jährlichen Umsatzsteuerzahllast über 7.500 € mussten bis 31.12.2024 noch monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.Aufgrund einer ab 1.1.2025 geltenden Änderung im...
Quelle: ERV
Dienstag, 31. Dezember 2024

Änderung des Schwellenwerts für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen

Unternehmen mit einer jährlichen Umsatzsteuerzahllast über 7.500 € mussten bis 31.12.2024 noch monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Aufgrund einer ab 1.1.2025 geltenden Änderung im Umsatzsteuergesetz durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz ist die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Unternehmen mit einer Umsatzsteuerzahllast nun bis zu 9.000 € nur noch quartalsweise erforderlich. Betroffene Unternehmer sollten sich hierzu mit ihrem Steuerberater besprechen.

Dienstag, 31. Dezember 2024

Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte mit einem Gesamtumsatz von bis zu 600.000 € können im Rahmen der Umsatzbesteuerung die Durchschnittsbesteuerung / Vorsteuerpauschale nutzen, eine vereinfachte...
Quelle: ERV
Dienstag, 31. Dezember 2024

Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte mit einem Gesamtumsatz von bis zu 600.000 € können im Rahmen der Umsatzbesteuerung die Durchschnittsbesteuerung / Vorsteuerpauschale nutzen, eine vereinfachte Umsatzsteuerberechnung.

Auf Waren und Dienstleistungen wird nicht Umsatzsteuer von 7 % bzw. 19 % ausgewiesen abgeführt, sondern auf den Nettoumsatz des Land- und Forstwirtes bislang pauschal 9 % aufgeschlagen. Im Gegenzug darf der Land- und Forstwirt keine Vorsteuer ziehen. Der bürokratische Aufwand ist geringer als bei der Umsatzbesteuerung nach tatsächlichen Umsätzen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wird die Vorsteuerpauschale ab Inkrafttreten für den Rest des Jahres 2024 auf 8,4 % abgesenkt, ab dem 1.1.2025 auf 7,8 % für land- und forstwirtschaftliche Umsätze weiter reduziert. Für einige land- und fortwirtschaftliche Umsätze gelten als Ausnahme Steuersätze mit 5,5 % bzw. 19 %. Hieran ändert sich nichts. Es sollte mit dem Steuerberater besprochen werden, ob die Nutzung der Durchschnittsbesteuerung noch lohnend ist oder zur Regelbesteuerung optiert werden soll, z.B. bei größeren Investitionen wie dem Kauf einer Landmaschine.

Achtung: Land- und Forstwirte, die zur Regelbesteuerung wechseln möchten, müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Optionserklärung beim Finanzamt abgeben bzw. über ihren Steuerberater abgeben lassen.

Dienstag, 31. Dezember 2024

Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.7.2024 entschieden, dass der Vorteil, der aus der Inanspruchnahme eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen niedrig verzinsten Privatdarlehens im...
Quelle: ERV
Dienstag, 31. Dezember 2024

Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.7.2024 entschieden, dass der Vorteil, der aus der Inanspruchnahme eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen niedrig verzinsten Privatdarlehens im Verhältnis zu einem Bankdarlehen zum marktüblichen Zins entsteht, als gemischte Schenkung der Schenkungsteuerpflicht unterliegt.

Wenn allerdings festgestellt wird, dass für den Fall der Inanspruchnahme eines Bankdarlehens ein geringerer Zinssatz feststeht als der gesetzlich bestimmte Wert von 5,5 %, dann ist lediglich die Differenz zwischen dem günstigeren Bankzins und dem vertraglich vereinbarten Zins als Schenkung zu betrachten.

Das erstinstanzliche Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern habe zwar zutreffend erkannt, dass in der Darlehensgewährung eine freigiebige Zuwendung zu sehen sei, aber verkannt, dass ein niedrigerer Zinssatz als die gesetzlich verankerten 5,5 % nicht nachgewiesen werden müsse. Vielmehr reiche die Feststellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens aus.

Weiterhin sei bei unbefristeten Darlehen der Jahreswert des Nutzungsvorteils, hier der Zinsvorteil, mit dem gesetzlich normierten Faktor zu multiplizieren. Bei einer zeitlich festgelegten Darlehensdauer sei diese hingegen als Faktor zu verwenden. Ein feststehender niedriger Zinssatz kann hier nicht herangezogen werden.

News-Archiv

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In unserem News-Archiv finden Sie weitere Mandanten-Informationen. Klicken Sie einfach auf den nebenstehenden Link "Archiv anzeigen", um die Liste der Nachrichten einsehen zu können.
Datum Titel Quelle
31.12.2024 Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen ERV
31.12.2024 E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten ERV
31.12.2024 Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten – mit geplanten Änderungen ERV
31.12.2024 Fälligkeitstermine Januar 2025 ERV
31.12.2024 Basiszins / Verzugszins ERV
31.12.2024 Verbraucherpreisindex ERV
31.12.2024 Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue ERV
31.12.2024 Vergütungsabstand bei außertariflich Beschäftigten ERV
31.12.2024 Unfallversicherung – außerhäuslicher Weg zur Essensbesorgung im Home-Office ERV
31.12.2024 Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer ERV
31.12.2024 Haftung des Betreibers einer Waschanlage ERV
31.12.2024 Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand ERV
31.12.2024 Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren ERV
31.12.2024 Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch Versendungsnachweis ERV
30.11.2024 Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist ERV
30.11.2024 Änderungen bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 ERV
30.11.2024 Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab ERV
30.11.2024 Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen ERV
30.11.2024 Steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern im Wechselmodell ERV
30.11.2024 Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025) ERV
30.11.2024 Deutschlandticket 2025 ERV
30.11.2024 Fälligkeitstermine Dezember 2024 ERV
30.11.2024 Basiszins / Verzugszins ERV
30.11.2024 Verbraucherpreisindex ERV
30.11.2024 Urheberrecht – Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne ERV
30.11.2024 „Cashless“-Zahlungssysteme – Keine Gebühr für Guthabenauszahlung ERV
30.11.2024 AGB im Internet – Verweis dazu im Werbebrief ERV
30.11.2024 Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ERV
30.11.2024 Zielvereinbarung für Tantieme ERV
30.11.2024 Unfall bei Firmen-Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall ERV
30.11.2024 Kinderwunschbehandlung – Kostenübernahme der Krankenkasse ERV
30.11.2024 Maklervertrag – Aufwendungsersatz bei Beendigung der Verkaufsabsicht ERV
30.11.2024 Verkehrssicherungspflicht – Schneefanggitter erforderlich? ERV
31.10.2024 Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf ERV
31.10.2024 Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei ERV
31.10.2024 Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant ERV
31.10.2024 Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam ERV
31.10.2024 Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2025 nun nach 4 Tagen ERV
31.10.2024 Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auch bei Vermögen des Empfängers? ERV
31.10.2024 Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen ERV
31.10.2024 Fälligkeitstermine - November 2024 ERV
31.10.2024 Basiszins / Verzugszins ERV
31.10.2024 Verbraucherpreisindex ERV
31.10.2024 Prozentangabe der Preisermäßigung in einer Werbung ERV
31.10.2024 Online-Kündigung von Verbraucherverträgen über Kündigungsbutton ERV
31.10.2024 Anspruch auf Equal Pay ERV
31.10.2024 Kein Anspruch auf Abfindung nach Sozialplan ERV
31.10.2024 Errichtung eines Pools unter Bäumen – kein Anspruch auf Laubrente ERV
31.10.2024 Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun ERV
31.10.2024 Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte ERV

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Politik und Wirtschaft

Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz

DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble

DStV-Präsident trifft EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)