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| Datum | Titel | Quelle |
|---|---|---|
| 01.01.1970 |
Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern
Donnerstag, 01. Januar 1970
Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und BetriebsfeiernViele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zu Geburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie im Betrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss• der Arbeitgeber Veranstalter sein • die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken • die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen • die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen. Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. |
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| 01.01.1970 |
Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werden
Donnerstag, 01. Januar 1970
Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werdenNach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischen Paketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 % an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte ein Kindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Diese ging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte der Kindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habe das Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreiben aufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem 18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb erfolglos. Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeit für die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf eine früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertraut werden kann. |
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| 01.01.1970 |
Verbraucherpreisindex
Donnerstag, 01. Januar 1970
VerbraucherpreisindexVerbraucherpreisindex (2020 = 100)2025 123,0 Oktober 122,6 September 122,3 August 122,2 Juli 121,8 Juni 121,8 Mai 121,7 April 121,2 März 120,8 Februar 120,3 Januar 2024 120,5 Dezember 119,9 November Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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| 01.01.1970 |
Die Frühstartrente
Donnerstag, 01. Januar 1970
Die FrühstartrenteDie sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor. Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €. Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage. Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt. Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 36.000 € Rente 216 €/Monat über 20 Jahre Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100 €/Monat Gesamteinzahlung 60.240 € Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 374.000 € Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite) |
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| 01.01.1970 |
Basiszins / Verzugszins
Donnerstag, 01. Januar 1970
Basiszins / VerzugszinsVerzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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| 01.01.1970 |
Fälligkeitstermine Dezember 2025
Donnerstag, 01. Januar 1970
Fälligkeitstermine Dezember 2025Umsatzsteuer (mtl.),für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025 (Zahlungsschonfrist 15.12.2025) Sozialversicherungsbeiträge: 18.12.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 23.12.2025) |
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| 01.01.1970 |
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Donnerstag, 01. Januar 1970
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und VerpflegungUnentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus: Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) 2025 2026 Frühstück 2,30 €/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/Mahlzeit Vollverpflegung 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat 11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist: Unterkunft des Arbeitgebers 2025 2026 allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige 282 €/Monat 285 €/Monat Gemeinschaftsunterkunft Volljährige 112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat* Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis 239,70 €/Monat 242,25 €/Monat Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis 70,50 € – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat* * je nach Belegung |
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| 01.01.1970 |
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Donnerstag, 01. Januar 1970
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450 € 77.400 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 € Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 € Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 € vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung - 51.944 € (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung - 47.085 € |
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| 01.01.1970 |
Deutschlandticket 2026
Donnerstag, 01. Januar 1970
Deutschlandticket 2026Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. |
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| 01.01.1970 |
Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten
Donnerstag, 01. Januar 1970
Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verbotenDas Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich droht ihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. |
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| 01.01.1970 |
Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen
Donnerstag, 01. Januar 1970
Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmenIn der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesem Handwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauer der Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden. Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten. Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab. Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhne hätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden. |
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| 31.12.2025 |
Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbRDer Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück. Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt. |
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| 31.12.2025 |
Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssenErmöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen. Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar. Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden: Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können. Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten. Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz). Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt. Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen. Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten. Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland. Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren. Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig. Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich. Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann. Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet. Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht. Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. |
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| 31.12.2025 |
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als SonderausgabeDer Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden. Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern. Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften. Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll. |
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| 31.12.2025 |
Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl. Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist. Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt. Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen. Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren. |
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| 31.12.2025 |
Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht. Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen. |
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| 31.12.2025 |
Fälligkeitstermine Januar 2026
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Fälligkeitstermine Januar 2026Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):12.1.2026(Zahlungsschonfrist 15.1.2026) Sozialversicherungsbeiträge: 25.1.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.1.2026) |
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| 31.12.2025 |
Basiszins / Verzugszins
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Basiszins / VerzugszinsVerzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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| 31.12.2025 |
Verbraucherpreisindex
Mittwoch, 31. Dezember 2025
VerbraucherpreisindexVerbraucherpreisindex (2020 = 100)2025 122,7 November 123,0 Oktober 122,6 September 122,3 August 122,2 Juli 121,8 Juni 121,8 Mai 121,7 April 121,2 März 120,8 Februar 120,3 Januar 2024 120,5 Dezember Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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| 31.12.2025 |
Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum FlughafenIn einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall buchte eine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Hamburg um 6:45 Uhr und schloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab (Kostenersatz bis 6.500 € pro Person bei notwendiger und unvermeidbarer Stornierung). Am Reisetag startete sie um 4:00 Uhr in Kiel mit einem Mietwagen. Wegen einer mehr als zweistündigen Vollsperrung nach einem Unfall erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr und verpasste den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstattung zusätzlicher Reisekosten von ca. 9.000 €.Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flug aufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichen Sicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war die Verschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn die Frau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen. |
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| 31.12.2025 |
Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter Teilleistungen
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter TeilleistungenAuch wenn einzelne Reiseleistungen erbracht wurden, kann dem Reisenden bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung dennoch ein Anspruch auf vollständige Erstattung zustehen. Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei polnische Urlauber reisten für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nach Albanien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden angeordnete Abriss der Hotel-Schwimmbecken. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Ferner mussten sie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginn der Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbaren Mahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag. Zusätzlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauarbeiten zur Aufstockung des Hotels um ein weiteres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einem Gericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationale Gericht zu prüfen. |
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| 31.12.2025 |
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des VermietersNach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h. grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur einzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hat und diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhalt darlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nicht durch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und er sich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafür ist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Folgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendes entschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier: ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an der grundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer. |
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| 31.12.2025 |
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Mittwoch, 31. Dezember 2025
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer VertretungswilleWird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR, durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen den Mietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderen vertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift des anderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügt werden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitere Unterschrift fehlt. Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeile ist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen und kann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein später geschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf den gesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftform verliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichen Laufzeit – ordentlich kündbar wird. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommt höchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abrede ausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einer Kündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führen würden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners ernsthaft gefährdet wäre. |
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| 31.12.2025 |
Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Erhöhung der Mindestvergütung für AuszubildendeFür Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen, gilt eine Mindestvergütung. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht der Mindestvergütungen von 2022 bis 2026 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres: Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr 2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1.014,00 € 2025 682,00 € 805,00 € 921,00 € 955,00 € 2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 € 2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 € 2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 € |
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| 31.12.2025 |
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mit dem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit dem Durchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das gilt auch in Mehrfamilienhäusern.Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingel und Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt. Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenen Fall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch im häuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht. |
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| 31.12.2025 |
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im BetriebIm Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil das unternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegen eine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehende Versicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höhe der Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber. |
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| 31.12.2025 |
Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlichEin Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn der Erblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugung aller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor dem Bürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass die Unterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingenden Erfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt ein wirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers ist nur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht schreiben kann. In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben und von allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvor noch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen die OLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zu unterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament für formunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinen Erbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen. |
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| 31.12.2025 |
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Mittwoch, 31. Dezember 2025
Straßenverkehr – Sonderrechte von EinsatzfahrzeugenEreignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typische Geschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von den üblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobald sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehalten werden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält. Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlende Reaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen, dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt. |
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| 31.10.2025 |
Steueränderungsgesetz 2025
Freitag, 31. Oktober 2025
Steueränderungsgesetz 2025Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können. Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen: Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km. Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten. Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden. Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden. Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %. Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben. |
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| 31.10.2025 |
Die Aktivrente
Freitag, 31. Oktober 2025
Die AktivrenteDie sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden. Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird. Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht. Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen. |
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| 31.10.2025 |
Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung
Freitag, 31. Oktober 2025
Schätzung nach amtlicher RichtsatzsammlungDer Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteil ein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durch Beschluss.Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und im Wesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zu einer Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligen Kassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eine Hinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sich darüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „Fachinformation Betriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Kläger jedoch nicht zugänglich machte. Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zwei Rechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr. Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichen Finanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit auf Aufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet. Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlung genannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglich gemacht wurde. Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwar hinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauere Schätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müsse nachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt. Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der Schätzung Vergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibt diese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So war es im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eine Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. |
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| 31.10.2025 |
Entgelttransparenz ab 2026
Freitag, 31. Oktober 2025
Entgelttransparenz ab 2026Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz.Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden. Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen. In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden. Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden. Anzahl Arbeitnehmer Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht Gender-Pay-Gap (Verdienstunterschied Frauen / Männer) Berichtspflicht ab 2026 ? – 51–99 ab 2026 ab 2026 – 100–149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre) 150–249 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (alle 3 Jahre) 250–499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1 x jährlich) > 500 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1 x jährlich) Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden. Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende. Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen. |
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| 31.10.2025 |
Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht
Freitag, 31. Oktober 2025
Pauschalabfindung für UnterhaltsverzichtDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebige Zuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertrag ein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Hausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfür anrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dann entstehen, wenn die Ehe beendet ist.Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau als Gegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant. Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall, sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßig begrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zur Aufteilung des Hausrats. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach der Eheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zu übertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten, 500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf die abweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes. Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen. Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegen hatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründen zurückgewiesen wurde. Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichen auch eine steuerliche Beratung eingeholt werden. |
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| 31.10.2025 |
Fälligkeitstermine - November 2025
Freitag, 31. Oktober 2025
Fälligkeitstermine - November 2025Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2025(Zahlungsschonfrist 13.11.2025) Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.11.2025 (Zahlungsschonfrist 20.11.2025) Sozialversicherungsbeiträge: 23.11.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.11.2025) |
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| 31.10.2025 |
Basiszins / Verzugszins
Freitag, 31. Oktober 2025
Basiszins / VerzugszinsVerzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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| 31.10.2025 |
Verbraucherpreisindex
Freitag, 31. Oktober 2025
VerbraucherpreisindexVerbraucherpreisindex (2020 = 100)2025 122,6 September 122,3 August 122,2 Juli 121,8 Juni 121,8 Mai 121,7 April 121,2 März 120,8 Februar 120,3 Januar 2024 120,5 Dezember 119,9 November 120,2 Oktober Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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| 31.10.2025 |
Grundstücksübertragung durch GbR – Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend
Freitag, 31. Oktober 2025
Grundstücksübertragung durch GbR – Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingendSeit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die noch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, nach ihrer Auflösung Grundstücke ohne vorherige Eintragung ins neue Gesellschaftsregister auf ihre Gesellschafter übertragen kann.Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehr direkt übertragen lassen. Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden und sich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen. Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle. |
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| 31.10.2025 |
Handelsregistereintrag – Begriff „Geschäftsführung“ nicht erlaubt
Freitag, 31. Oktober 2025
Handelsregistereintrag – Begriff „Geschäftsführung“ nicht erlaubtDas Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025 klargestellt, dass für Eintragungen in das Handelsregister ausschließlich der gesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ zulässig ist. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ genügt den Anforderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht.In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelung sprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung in das Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein. Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“ Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nicht gleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrere Geschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedoch auslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen. „Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürliche Person. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend die gesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderne Formulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht. |
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| 31.10.2025 |
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt
Freitag, 31. Oktober 2025
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem GartenmarktSchon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auch Weihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solche saisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt, ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteilige Accessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber den hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter.Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatte ein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auch Dekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel als zulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßig machen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen. Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regeln auch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen, welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbieten dürfen. |
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| 31.10.2025 |
Stichtagsregelung bei Jahressonderzahlung
Freitag, 31. Oktober 2025
Stichtagsregelung bei JahressonderzahlungIn einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall regelte ein Manteltarifvertrag zur Jahressonderzahlung Folgendes: „Die Mitarbeiter erhalten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % des Bruttomonatstabellenentgelts. Im Jahr des Eintritts wird die Jahressonderzahlung zeitanteilig entsprechend für jeden vollen Beschäftigungsmonat zu 1/12 gezahlt.“ Das LAG hatte zu klären, ob ein vor November des Jahres ausgeschiedener Mitarbeiter einen anteiligen Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat.Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchs geregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt. Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oder bereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvor begründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahr hingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar – ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zu lassen. |
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| 31.10.2025 |
EuGH – Arbeitgeber müssen Eltern behinderter Kinder unterstützen
Freitag, 31. Oktober 2025
EuGH – Arbeitgeber müssen Eltern behinderter Kinder unterstützenDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eine Stationsaufsicht ihren Arbeitgeber mehrmals ersuchte, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht legte Rechtsmittel ein und der Fall landete vor dem EuGH.Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kinder erstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch für einen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird. So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte. |
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| 31.10.2025 |
Lichtemissionen und Nachbarschutz
Freitag, 31. Oktober 2025
Lichtemissionen und NachbarschutzBei der Beurteilung, ob „glänzende“ und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden sind, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.Ob Licht von einem Grundstück für den Nachbarn noch zumutbar ist, hängt davon ab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohnbereiche des Nachbarn sind – sowohl drinnen (Wohnräume) als auch draußen (Terrassen, Gärten). Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Aufwand und im Rahmen des Üblichen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann man sich gegen Licht oft recht einfach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien, Hecken oder Rankgitter, ohne dass die Wohnqualität wesentlich leidet. Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit. |
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| 31.10.2025 |
Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund
Freitag, 31. Oktober 2025
Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem GrundSieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine objektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tiefgarage).Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht. |
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| 31.10.2025 |
Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Freitag, 31. Oktober 2025
Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlichZerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück. |
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| 31.10.2025 |
Testament – Kopie ist kein Original
Freitag, 31. Oktober 2025
Testament – Kopie ist kein OriginalDie Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen. Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich über Entstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaum plausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Testamentkopie nicht nachgewiesen werden. |
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| 31.10.2025 |
Auffahrunfall nach Spurwechsel
Freitag, 31. Oktober 2025
Auffahrunfall nach SpurwechselDas Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall auf der BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Das vorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfalls kurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. Der Sachschaden betrug rund 60.000 €.Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter. Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs. |
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Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz
DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble
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